Kanzlei für Handelsvertreter- und Vertriebsrecht · Hannover · bundesweit · international

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Handelsvertreterrecht · Vertragshändlerrecht · Schiedsverfahren

Anwalt für Handelsvertreterrecht und Vertragshändlerrecht in Hannover – national und international

Vertriebsrecht mit Ingenieurverstand. Wir gestalten, prüfen und verteidigen Vertriebsverträge – vor staatlichen Gerichten und in internationalen Schiedsverfahren. Unsere Anwälte verstehen auch Ihr Produkt: Viele haben einen technischen oder naturwissenschaftlichen Hintergrund.

  • Ausgleichsanspruch § 89b HGB berechnen, durchsetzen, abwehren
  • Provision, Buchauszug, Kündigung für Unternehmer und Vertreter
  • Vertragshändler & Alleinvertrieb inkl. Kartellrecht
  • Schweiz, EU, USA, China – Rechtswahl und Gerichtsstand
  • DIS, ICC, Swiss Rules, VIAC – Schiedsverfahren weltweit

Juristische TiefeRechts-, Fach- und Patentanwälte unter einem Dach

Technischer HintergrundAnwälte mit Ingenieur- und naturwissenschaftlicher Ausbildung

InternationalDeutschland, Schweiz, EU und weltweit – auf Deutsch und Englisch

Gericht & SchiedsgerichtProzessführung von der Kammer für Handelssachen bis zur ICC

Unsere Leistungen im Handelsvertreter- und Vertriebsrecht

Zwölf Kernbereiche – für Hersteller, Handelsvertreter und Vertragshändler, national und international.

Handelsvertreterrecht

Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung von Handelsvertreterverträgen nach §§ 84 ff. HGB.

Ausgleichsanspruch § 89b HGB

Berechnung, Geltendmachung und Abwehr des Ausgleichs – mit belastbarer Prognose.

Provision & Buchauszug

Provisionsabrechnung, Buchauszug nach § 87c HGB und Stufenklage.

Kündigung & Vertragsende

Kündigungsfristen, fristlose Kündigung, Wettbewerbsverbot und Abwicklung.

Vertragshändlerrecht

Händlerverträge, Ausgleich analog § 89b HGB, Investitionsersatz und Lagerrücknahme.

Vertriebssysteme & Franchise

Alleinvertrieb, Selektivvertrieb, Agenturmodelle und Franchise.

Kartellrecht im Vertrieb

Vertikal-GVO, Kfz-GVO, Preisbindung, Gebiets- und Kundenschutz.

E-Commerce & Online-Vertrieb

Plattformverbote, Doppelpreissysteme, Marktplätze und Datenklauseln.

Internationaler Vertrieb

Rechtswahl, Gerichtsstand, zwingendes EU-Recht und Länderberichte.

Schweiz: Agenturvertrag

Agenturvertrag nach OR, Kundschaftsentschädigung und Lugano-Übereinkommen.

Prozessführung

Klagen, einstweilige Verfügungen und Vollstreckung – bundesweit.

Schiedsverfahren & Mediation

DIS, ICC, Swiss Rules, VIAC – Schiedsklauseln, Verfahren, Vollstreckung.

Warum horak: Technik trifft Vertriebsrecht

„Wer das Produkt versteht, versteht den Streit.“ Vertriebsstreitigkeiten drehen sich um Kundenstämme, Produktlebenszyklen, Zulassungen, Ersatzteilgeschäft und technische Spezifikationen. Genau hier liegt unsere Stärke.

Juristische Tiefe

Spezialisierte Rechtsanwälte im Handels-, Vertrags- und Wirtschaftsrecht – in einer Kanzlei mit Fachanwälten und Patentanwälten. Wissenschaftlich fundierte Arbeit statt Textbausteinen.

Ingenieurverstand

Anwälte mit technischer oder naturwissenschaftlicher Doppelqualifikation lesen Datenblätter, Zulassungsunterlagen und Lastenhefte – und erkennen, wo daraus Provisions- oder Ausgleichsfragen entstehen.

Internationale Praxis

Vertriebsverträge mit Partnern in Europa, Nordamerika und Asien, Verfahren vor deutschen Gerichten und internationalen Schiedsgerichten – auf Deutsch und Englisch.

Unsere Leitsätze: Vertriebsrecht mit Ingenieurverstand · Wir verstehen Ihr Produkt, bevor wir über Ihren Vertrag sprechen · Juristische Präzision trifft technisches Verständnis · Aus Hannover in die Märkte der Welt

Handelsvertreterrecht in Deutschland

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB). Die §§ 84 bis 92c HGB enthalten zahlreiche zwingende Schutzvorschriften, die auf der EU-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG beruhen. Wir beraten beide Seiten: Unternehmen (Prinzipale), die ihren Vertrieb aufbauen oder umstrukturieren, und Handelsvertreter, die ihre Ansprüche sichern wollen.

Typische Themen im Handelsvertreterrecht

  • Statusfragen: Handelsvertreter, Angestellter im Außendienst oder Scheinselbständiger? Abgrenzung zum Kommissionsagenten, Makler und Vertragshändler – mit Folgen für Sozialversicherung und Zuständigkeit der Gerichte.
  • Provisionsanspruch (§§ 87 ff. HGB): Provision für Direkt- und Bezirksgeschäfte, Überhangprovisionen nach Vertragsende, Fälligkeit, Wegfall bei Nichtausführung, Stornoreserve.
  • Buchauszug und Auskunft (§ 87c HGB): Anspruch auf vollständigen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte, Bucheinsicht durch Wirtschaftsprüfer, Durchsetzung im Wege der Stufenklage.
  • Kündigung (§§ 89, 89a HGB): gesetzliche Mindestfristen von einem Monat im ersten bis sechs Monaten ab dem sechsten Vertragsjahr, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, Abmahnung, Schadensersatz.
  • Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB): Berechnung, Geltendmachung innerhalb der Jahresfrist, Abwehr überhöhter Forderungen.
  • Wettbewerbsverbote (§ 90a HGB): vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung, Schriftform, Höchstdauer von zwei Jahren.
  • Delkredere, Untervertreter, Mehrfirmenvertreter sowie Bezirks- und Kundenschutz.
  • Versicherungs- und Bausparkassenvertreter mit ihren Besonderheiten bei Provision und Ausgleich.

Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB – das Herzstück jeder Vertriebsbeendigung

Endet der Vertrag, kann der Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleich für den Kundenstamm verlangen, den er aufgebaut hat und von dem der Unternehmer künftig profitiert. Der Anspruch ist im Voraus nicht ausschließbar und häufig der wirtschaftlich größte Streitpunkt.

So wird der Ausgleich geprüft

  1. Neukunden und Intensivierung: Welche Kunden hat der Handelsvertreter geworben oder wesentlich ausgebaut?
  2. Unternehmervorteile: Prognose, wie lange und in welchem Umfang diese Kunden nach Vertragsende weiter kaufen (Abwanderungsquote, Prognosezeitraum).
  3. Provisionsverluste: Welche Provisionen aus diesen Kunden entgehen dem Handelsvertreter? Herausrechnung verwaltender, nicht werbender Vergütungsanteile.
  4. Billigkeit: Berücksichtigung aller Umstände, etwa Sogwirkung der Marke, Altersversorgung, Gründe der Vertragsbeendigung.
  5. Höchstgrenze: eine Jahresprovision, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre.

Wichtige Fristen: Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach rechtlicher Beendigung des Vertrags geltend gemacht werden. Kündigt der Handelsvertreter selbst ohne begründeten Anlass oder kündigt der Unternehmer wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters aus wichtigem Grund, kann der Ausgleich entfallen. Gerade bei technisch komplexen Produkten mit langem Lebenszyklus (Ersatzteile, Wartung, Folgeaufträge) lohnt eine präzise Prognose – hier zahlt sich technisches Verständnis unmittelbar aus.

Vertragshändlerrecht und Vertriebsverträge

Der Vertragshändler kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ist aber vertraglich fest in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden. Ein eigenes Vertragshändlergesetz gibt es in Deutschland nicht. Die Rechtsprechung wendet die Vorschriften des Handelsvertreterrechts jedoch entsprechend an, wenn der Händler wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation eingegliedert ist und verpflichtet ist, dem Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen – etwa durch laufende Übermittlung von Kundendaten.

Unsere Leistungen im Vertragshändlerrecht

  • Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB für Vertragshändler – Prüfung der Voraussetzungen, Berechnung auf Basis des Rohertrags abzüglich händlertypischer Vergütungsanteile.
  • Kündigungsfristen und Investitionsschutz: analoge Anwendung des § 89 HGB, Ersatz vertragsspezifischer Investitionen, Rücknahme von Lager, Werkzeugen und Vorführware.
  • Alleinvertrieb, Gebietsschutz, Selektivvertrieb und deren Grenzen nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720 und § 1 GWB / Art. 101 AEUV.
  • Online-Vertrieb: Plattformverbote, Preisvorgaben, Doppelpreissysteme, Preisbindungsverbot.
  • Kfz-Vertrieb und Aftermarket: Händler- und Werkstattverträge, Kfz-GVO, Zugang zu technischen Informationen.
  • Franchise-, Kommissionsagenten- und Systemverträge als Alternativen und Mischformen.

Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung

Die meisten Streitigkeiten lassen sich durch einen guten Vertrag vermeiden oder zumindest berechenbar machen. Wir entwerfen und prüfen Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge, Distributions- und Alleinvertriebsverträge, Agenturverträge nach Schweizer Recht sowie Kooperations- und Serviceverträge – auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig.

  • Klare Definition von Produkten, Gebieten, Kundengruppen und Provisionsgrundlagen
  • Regelungen zu Mindestumsätzen, Zielvereinbarungen und Reporting – kartellrechtskonform
  • Rechtswahl, Gerichtsstand oder Schiedsklausel passend zur Durchsetzbarkeit im Zielland
  • Kündigung, Übergangsphase, Rückgabe von Unterlagen, Daten und Mustern
  • Produkt- und regulierungsbezogene Pflichten: Pharmakovigilanz, Vigilanz nach MDR, Exportkontrolle, Produktsicherheit
  • Geheimhaltung, Know-how-Schutz und Rechte an Marken, Software und technischen Unterlagen

Mehr zu Vertragsgestaltung allgemein finden Sie auf vertragrecht.de.

Internationales Handelsvertreterrecht und internationaler Vertrieb

Sobald Unternehmer und Vertriebspartner in verschiedenen Staaten sitzen, stellen sich drei Fragen: Welches Recht gilt? Welches Gericht oder Schiedsgericht entscheidet? Und lässt sich die Entscheidung dort vollstrecken, wo das Vermögen liegt? Die Antworten hängen eng zusammen – und eine falsche Klausel kann den Ausgleichsanspruch entwerten.

Die wichtigsten Weichenstellungen

  • Anwendbares Recht: Fehlt eine Rechtswahl, gilt innerhalb der EU nach der Rom-I-Verordnung (Art. 4) regelmäßig das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers.
  • Zwingendes EU-Schutzrecht: Nach der Rechtsprechung des EuGH (Ingmar, C-381/98) kann der Ausgleichsanspruch eines in der EU tätigen Handelsvertreters nicht durch die Wahl eines Drittstaatenrechts ausgehebelt werden. Mitgliedstaaten dürfen weitergehende nationale Schutzvorschriften als Eingriffsnormen durchsetzen (Unamar, C-184/12).
  • Gerichtsstand: Brüssel-Ia-Verordnung innerhalb der EU, Lugano-Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz, Norwegen und Island. Gerichtsstandsklauseln zugunsten von Drittstaaten können unwirksam sein, wenn dort der zwingende Ausgleich nicht gewährt würde (BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – VII ZR 25/12).
  • UN-Kaufrecht (CISG): gilt nicht für den Handelsvertretervertrag, häufig aber für die einzelnen Lieferungen an Vertragshändler – ein oft übersehener Punkt.
  • Vollstreckung: Für Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen mit über 170 Vertragsstaaten; für Urteile außerhalb Europas fehlen oft Abkommen.

Ergänzend: int-wirtschaftsrecht.de (internationales Wirtschaftsrecht) · commerciallawyer.de (English).

Handelsvertreterrecht Schweiz: der Agenturvertrag nach OR

Die Schweiz ist für deutsche Unternehmen einer der wichtigsten Vertriebsmärkte – und rechtlich ein Sonderfall: Sie ist nicht EU-Mitglied, die Handelsvertreterrichtlinie gilt dort nicht. Maßgeblich sind die Art. 418a–418v des Obligationenrechts (OR) über den Agenturvertrag.

  • Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR): das Schweizer Gegenstück zum Ausgleichsanspruch; zwingend, begrenzt auf höchstens einen Jahresverdienst nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Kein Anspruch, wenn das Vertragsverhältnis aus einem vom Agenten zu verantwortenden Grund aufgelöst wurde.
  • Kündigung (Art. 418q OR): im ersten Vertragsjahr ein Monat auf Monatsende, danach zwei Monate auf das Ende eines Kalenderquartals; längere Fristen können vereinbart werden, müssen aber für beide Seiten gleich sein.
  • Alleinvertriebs- und Vertragshändlerverträge: gesetzlich nicht geregelt; das Bundesgericht hat eine analoge Kundschaftsentschädigung in Ausnahmefällen anerkannt, wenn der Alleinvertreter agenturähnlich eingebunden ist.
  • Konkurrenzverbot, Delkredere, Provision: mit eigenen Formvorschriften und Grenzen.
  • Streitbeilegung: Gerichtsstand nach Lugano-Übereinkommen oder internationale Schiedsgerichtsbarkeit nach dem 12. Kapitel des IPRG – die Schweiz ist einer der weltweit führenden Schiedsorte (Swiss Rules).

Wir beraten deutsche Hersteller mit Schweizer Agenten ebenso wie Schweizer Unternehmen mit Vertriebspartnern in Deutschland – einschließlich der Frage, welches Recht für Sie günstiger ist und wie es sich wirksam vereinbaren lässt.

Länderübersicht: Handelsvertreterrecht wichtiger Staaten

Die folgende Übersicht zeigt die Grundzüge in wichtigen Vertriebsmärkten. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall – Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, und für die Feinheiten arbeiten wir mit erfahrenen Partnerkanzleien vor Ort zusammen.

StaatRechtsgrundlage HandelsvertreterAusgleich / EntschädigungVertragshändler & Besonderheiten
Deutschland§§ 84–92c HGBAusgleich § 89b HGB, max. eine JahresprovisionAnaloge Anwendung bei Eingliederung und Pflicht zur Kundenstammüberlassung
SchweizArt. 418a–418v ORKundschaftsentschädigung Art. 418u OR, max. ein JahresverdienstAnaloge Entschädigung nur ausnahmsweise; kein EU-Recht
ÖsterreichHandelsvertretergesetz (HVertrG)Ausgleichsanspruch § 24 HVertrGAnaloge Anwendung auf Vertragshändler durch die Rechtsprechung
FrankreichCode de commerce, Art. L134-1 ff.Indemnité de fin de contrat; in der Praxis häufig um zwei JahresprovisionenFür Händler: Haftung bei abrupter Beendigung (Art. L442-1 II)
ItalienArt. 1742 ff. Codice civile; Kollektivvereinbarungen (AEC)Indennità Art. 1751 c.c.; daneben Leistungen nach AECPflichtbeiträge zur Enasarco-Kasse beachten
SpanienLey 12/1992 del Contrato de AgenciaIndemnización por clientela, max. eine JahresvergütungAnaloge Anwendung auf Händler in Einzelfällen
Niederlande / BelgienArt. 7:428 ff. BW / Wirtschaftsgesetzbuch (Buch X)Ausgleich nach RichtlinieBelgien: besonderer Schutz für Alleinvertriebshändler
Vereinigtes KönigreichCommercial Agents Regulations 1993Wahl zwischen Indemnity und Compensation; Compensation als AuffangregelNach dem Brexit eigene Entwicklung; Rechtswahl sorgfältig prüfen
USAKein Bundesgesetz; Recht der BundesstaatenKein allgemeiner Ausgleich; teils ProvisionsschutzgesetzeDealer-Protection-Gesetze einzelner Staaten; Schiedsverfahren verbreitet
ChinaZivilgesetzbuch (allgemeines Vertrags- und Vertretungsrecht)Kein gesetzlicher Ausgleich – nur vertraglichSchiedsverfahren (z. B. CIETAC, HKIAC) und Vollstreckbarkeit entscheidend
TürkeiTürkisches Handelsgesetzbuch (TTK), Art. 102 ff.Ausgleich Art. 122 TTKAnaloge Anwendung auf Vertragshändler durch die Rechtsprechung

Branchen: Vertriebsrecht für technologie- und regulierungsintensive Märkte

Unsere Nische sind Branchen, in denen Produkte erklärungsbedürftig, zulassungspflichtig oder technisch komplex sind. Hier entscheidet Sachverstand über die richtige Vertragsgestaltung – und im Streit über die Glaubwürdigkeit vor Gericht oder Schiedsgericht.

Pharma & Life Sciences

Pharmaberater, Mitvertrieb und Co-Promotion, Lizenz- und Vertriebspartner im Ausland, Großhandel nach GDP, Parallelhandel, Heilmittelwerberecht. Mehr auf gesundheitsrechtler.de.

Medizintechnik & Medizinprodukte

Händler- und Importeurpflichten nach MDR/IVDR, Vigilanz, UDI, Rückverfolgbarkeit und deren Abbildung im Vertriebsvertrag.

Chemie & Werkstoffe

Vertrieb unter REACH und CLP, Sicherheitsdatenblätter, Gefahrgut, Mindestabnahmen und Rohstoffpreisklauseln.

Maschinen- und Anlagenbau

Vertrieb mit Service-, Wartungs- und Ersatzteilgeschäft, Inbetriebnahme, neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – entscheidend für die Prognose beim Ausgleich.

Automotive & Mobilität

Kfz-Händler- und Werkstattverträge, Zulieferer, Agenturmodelle im Neuwagenvertrieb, Elektromobilität.

Elektrotechnik, Elektronik & Halbleiter

Distributoren, Design-in-Provisionen, Exportkontrolle und Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.

Energie- & Umwelttechnik

Vertrieb von PV-Anlagen, Wärmepumpen, Speichern und Wasserstofftechnik; Installateur- und Partnerprogramme.

Software, IT & SaaS

Reseller- und Agenturmodelle, wiederkehrende Umsätze und Ausgleich, Lizenzrecht, Datenschutz.

Agrar, Saatgut & Lebensmittel

Händlernetze für Landtechnik, Saatgut und Pflanzenschutz, Lebensmittelvertrieb und Lohnherstellung.

Konsumgüter & E-Commerce

Selektiver Vertrieb, Online-Marktplätze, Markenschutz im Vertriebsnetz.

Gerichtliche Streitverfahren im Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht

Wenn Verhandeln nicht reicht, setzen wir Ihre Rechte konsequent vor Gericht durch – oder wehren unberechtigte Forderungen ab. Handelsvertreterstreitigkeiten werden in der Regel vor den Kammern für Handelssachen der Landgerichte verhandelt; in Niedersachsen führt der Instanzenzug zum Oberlandesgericht Celle. Wir vertreten bundesweit.

  • Stufenklage auf Buchauszug, Auskunft und Zahlung der ermittelten Provision
  • Ausgleichsklage nach § 89b HGB (direkt oder analog) einschließlich Gutachten zur Prognose
  • Einstweilige Verfügung, etwa zur Durchsetzung oder Abwehr eines Wettbewerbsverbots oder zur Herausgabe von Unterlagen
  • Schadensersatz nach unberechtigter fristloser Kündigung
  • Arbeitsgerichte für Einfirmenvertreter mit geringer Vergütung (§ 5 Abs. 3 ArbGG)
  • Grenzüberschreitende Klagen und Vollstreckung innerhalb der EU und der Schweiz

Fristen beachten: Ausgleich innerhalb eines Jahres geltend machen; Provisionsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Mehr zur Prozessführung: gerichtsprozessanwalt.de.

Schiedsverfahren – besonders im internationalen Vertrieb

Im internationalen Vertriebsgeschäft ist das Schiedsverfahren oft der beste Weg zur verbindlichen Entscheidung. Ein Schiedsspruch ist in über 170 Staaten nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar – ein staatliches Urteil häufig nicht. Hinzu kommen Neutralität, Vertraulichkeit, die freie Wahl der Verfahrenssprache und die Möglichkeit, Schiedsrichter mit technischem oder branchenspezifischem Sachverstand zu benennen.

Was wir für Sie tun

  • Gestaltung von Schiedsklauseln: Institution, Sitz, Sprache, Anzahl der Schiedsrichter, Eilverfahren
  • Einleitung und Führung von Schiedsverfahren als Kläger oder Beklagter
  • Benennung geeigneter Schiedsrichter – auch mit technischem Hintergrund
  • Tätigkeit als Schiedsrichter in Vertriebsstreitigkeiten
  • Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) und Vollstreckbarerklärung im In- und Ausland
  • Mediation und Schiedsgutachten als schnellere Alternativen

Institutionen und Regeln

  • DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
  • ICC – Internationale Handelskammer
  • Swiss Rules – Swiss Arbitration Centre
  • VIAC – Wien
  • LCIA, SCC, SIAC, HKIAC, CIETAC
  • Ad-hoc-Verfahren nach UNCITRAL-Regeln

Achtung: Schiedsklausel und zwingender Ausgleich

Eine Schiedsklausel in Verbindung mit der Wahl eines Rechts außerhalb der EU kann unwirksam sein, wenn dadurch der zwingende Ausgleichsanspruch eines in der EU tätigen Handelsvertreters umgangen würde (vgl. OLG München, Urt. v. 17.05.2006 – 7 U 1781/06). Für Unternehmer bedeutet das: Die Klausel muss zur Rechtswahl passen. Für Handelsvertreter: Eine solche Klausel ist nicht automatisch das Ende des Anspruchs.

So arbeiten wir mit Ihnen

  1. Erstgespräch: Sie schildern Ihr Anliegen telefonisch, per Video oder in unserer Kanzlei in Hannover.
  2. Analyse: Wir prüfen Vertrag, Korrespondenz und Zahlen – und verschaffen uns ein Bild von Produkt und Markt.
  3. Strategie: Sie erhalten eine klare Einschätzung zu Chancen, Risiken, Kosten und Zeitrahmen.
  4. Umsetzung: Verhandlung, Vertragsgestaltung oder Verfahren vor Gericht beziehungsweise Schiedsgericht.

Kanzlei für Handelsvertreterrecht in Hannover – tätig bundesweit und weltweit

Unser Hauptsitz liegt in der Georgstraße 48 im Zentrum von Hannover. Von hier aus betreuen wir Mandanten aus Niedersachsen und der Region Hannover, aus ganz Deutschland und aus dem Ausland. Hannover ist Messestadt – auf der Hannover Messe, der Agritechnica, der LIGNA und anderen Fachmessen werden jedes Jahr zahlreiche Vertriebspartnerschaften angebahnt. Wir sorgen dafür, dass aus dem Handschlag ein belastbarer Vertrag wird.

Häufige Fragen zum Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht

Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters?

Der Ausgleich nach § 89b HGB ist auf höchstens eine Jahresprovision begrenzt, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre. Die tatsächliche Höhe ergibt sich aus einer Prognose der Provisionsverluste aus geworbenen Kunden und einer Billigkeitsprüfung; sie liegt oft deutlich unter der Höchstgrenze.

Bis wann muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?

Innerhalb eines Jahres nach der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Frist ist streng – verspätete Forderungen sind ausgeschlossen.

Hat auch ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch?

Ja, entsprechend § 89b HGB, wenn er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller seinen Kundenstamm bei Vertragsende zu überlassen.

Kann der Ausgleichsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden?

Nicht im Voraus. Ein Verzicht ist erst nach Vertragsende möglich. Bei Handelsvertretern, die ausschließlich außerhalb der EU und des EWR tätig sind, gelten Ausnahmen.

Welche Kündigungsfristen gelten für Handelsvertreterverträge?

Mindestens ein Monat im ersten Vertragsjahr, zwei Monate im zweiten, drei Monate im dritten bis fünften und sechs Monate ab dem sechsten Jahr, jeweils zum Monatsende. Die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter.

Was ist ein Buchauszug und wie setze ich ihn durch?

Der Buchauszug ist eine vollständige Aufstellung aller provisionspflichtigen Geschäfte (§ 87c HGB). Verweigert der Unternehmer ihn, kann er im Wege der Stufenklage zusammen mit dem Zahlungsanspruch eingeklagt werden.

Welches Recht gilt bei einem ausländischen Handelsvertreter?

Vorrangig das vereinbarte Recht. Ohne Rechtswahl gilt in der EU in der Regel das Recht des Staates, in dem der Handelsvertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zwingende Schutzvorschriften können trotz Rechtswahl anwendbar bleiben.

Gibt es in der Schweiz einen Ausgleichsanspruch?

Ja: Die Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR. Sie ist zwingend und auf höchstens einen Jahresverdienst nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre begrenzt.

Wann ist ein Schiedsverfahren sinnvoller als ein Gerichtsverfahren?

Vor allem bei internationalen Verträgen: wenn ein Urteil im Land des Vertragspartners nicht vollstreckbar wäre, wenn Vertraulichkeit wichtig ist oder wenn technischer Sachverstand der Entscheider gefragt ist. Bei rein nationalen Fällen ist der Weg zu den staatlichen Gerichten oft günstiger.

Warum ist ein technischer Hintergrund im Vertriebsrecht von Vorteil?

Weil die entscheidenden Fragen oft technisch sind: Welche Produkte sind Nachfolgeprodukte? Wie lange läuft das Ersatzteilgeschäft? Welche Folgeaufträge sind einem Kunden zuzurechnen? Wer das Produkt versteht, argumentiert präziser – im Vertrag wie im Prozess.

Kontakt: Ihr Anwalt für Handelsvertreterrecht

horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Georgstraße 48 · 30159 Hannover
Telefon 0511 357356-0 · E-Mail horak@iprecht.de

Schildern Sie uns Ihr Anliegen – kurzfristige Termine auch per Video, bundesweit und international, auf Deutsch und Englisch.

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: November 2026.