Nicht jeder, der im Vertrag „Handelsvertreter“ heißt, ist auch einer. Entscheidend ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, ob er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Typische Indizien für Scheinselbständigkeit
- feste Arbeitszeiten und detaillierte Tourenpläne
- engmaschige Berichts- und Anwesenheitspflichten
- kein eigenes Büro, keine eigenen Mitarbeiter, kein unternehmerisches Risiko
- Einbindung wie ein Angestellter, etwa in Urlaubsplanung und Dienstwagenregeln
Folgen
Liegt in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis vor, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und arbeitsrechtliche Ansprüche. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. Auch für echte Einfirmenvertreter mit geringer Vergütung kann nach § 5 Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig sein.