Agenturmodell im Kfz-Vertrieb: Vom Vertragshändler zum Handelsvertreter

Mehrere Automobilhersteller stellen ihren Neuwagenvertrieb vom klassischen Vertragshändlermodell auf ein Agenturmodell um. Der Händler verkauft dann nicht mehr im eigenen Namen, sondern vermittelt Verträge für den Hersteller gegen Provision.

Rechtliche Folgen der Umstellung

  • Ende des Händlervertrags: Die Umstellung bedeutet häufig die Beendigung des bisherigen Vertrags – mit möglichem Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB.
  • Neues Vergütungsmodell: Statt Händlermarge erhält der Agent Provision; Preis- und Rabattrisiko liegen beim Hersteller.
  • Kartellrecht: Preisvorgaben sind nur zulässig, wenn ein echtes Agenturverhältnis vorliegt, der Agent also keine wesentlichen eigenen Risiken trägt.

Händler sollten vor Unterzeichnung neuer Agenturverträge prüfen lassen, ob und in welcher Höhe ihnen aus dem bisherigen Händlervertrag ein Ausgleich zusteht – und ob ein Verzicht verlangt wird.