Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Unternehmer möchten verhindern, dass ihr Handelsvertreter nach Vertragsende mit dem aufgebauten Kundenstamm zur Konkurrenz wechselt. Das Gesetz erlaubt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – aber nur unter strengen Voraussetzungen (§ 90a HGB).

Voraussetzungen

  • Schriftform und Aushändigung einer unterzeichneten Urkunde an den Handelsvertreter
  • Höchstdauer von zwei Jahren ab Vertragsende
  • Beschränkung auf den Bezirk oder Kundenkreis und die Gegenstände, für die der Vertreter tätig war
  • Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Dauer des Verbots

Verzicht und Kündigung

Der Unternehmer kann bis zum Vertragsende schriftlich auf das Verbot verzichten; die Entschädigungspflicht endet dann erst nach sechs Monaten. Kündigt ein Teil aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen, kann er sich binnen eines Monats vom Verbot lossagen.

In der Praxis scheitern viele Klauseln an der fehlenden Entschädigungsregelung oder einem zu weiten Umfang. Eine sorgfältige Formulierung ist deshalb Pflicht.