Kündigungsfristen im Handelsvertreterrecht im Überblick

Ein Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit kann ordentlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestfristen des § 89 HGB gekündigt werden. Diese Fristen schützen beide Seiten – vor allem aber den Handelsvertreter, der sich auf ein Ende seiner Tätigkeit einstellen muss.

Die gesetzlichen Fristen

  • im ersten Vertragsjahr: ein Monat
  • im zweiten Vertragsjahr: zwei Monate
  • im dritten bis fünften Vertragsjahr: drei Monate
  • ab dem sechsten Vertragsjahr: sechs Monate

Die Kündigung ist jeweils nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Was vertraglich möglich ist

Die Fristen dürfen verlängert, aber nicht verkürzt werden. Außerdem darf die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Wird eine kürzere Frist vereinbart, gilt automatisch die gesetzliche. Unberührt bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a HGB.