Ein Urteil nützt wenig, wenn es im Land des Schuldners nicht vollstreckt werden kann. Genau hier liegt die größte Stärke der Schiedsgerichtsbarkeit: das New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem heute über 170 Staaten angehören.
Begrenzte Versagungsgründe
Die Vertragsstaaten dürfen die Anerkennung nur aus abschließend aufgezählten Gründen verweigern, etwa bei einer unwirksamen Schiedsvereinbarung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung der Schiedsvereinbarung oder Verstoß gegen den ordre public. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt.
Verfahren in Deutschland
In Deutschland wird ein ausländischer Schiedsspruch durch das Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt (§§ 1061, 1062 ZPO). Für deutsche Schiedssprüche ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO das zentrale Rechtsmittel.
Tipp: Schon bei der Vertragsgestaltung prüfen, wo der Vertragspartner Vermögen hat – und ob dieser Staat das Übereinkommen ratifiziert hat.