Schweiz: Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR richtig berechnen

Endet ein Agenturvertrag nach Schweizer Recht, kann der Agent eine Kundschaftsentschädigung verlangen. Sie ist das Gegenstück zum deutschen Ausgleichsanspruch, folgt aber eigenen Regeln.

Voraussetzungen

Der Agent muss den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert haben, und der Auftraggeber oder sein Rechtsnachfolger muss aus diesen Geschäftsverbindungen auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen. Die Entschädigung muss angemessen sein, also nicht unbillig.

Höchstbetrag und Ausschluss

Die Entschädigung beträgt höchstens einen Jahresverdienst aus dem Agenturverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, bei kürzerer Dauer, der gesamten Vertragszeit. Sie entfällt, wenn das Vertragsverhältnis aus einem Grund aufgelöst wurde, den der Agent zu verantworten hat. Der Anspruch kann im Voraus nicht wegbedungen werden.

Im Vergleich zum deutschen Recht spielt die Billigkeitsprüfung in der Schweizer Praxis eine besonders große Rolle. Eine sorgfältige Dokumentation der Kundenentwicklung ist für beide Seiten entscheidend.