Nach § 89a HGB kann der Handelsvertretervertrag von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Recht ist nicht abdingbar. Die Hürden sind allerdings hoch.
Was ist ein wichtiger Grund?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist nicht zuzumuten ist. Typische Beispiele sind Tätigkeit für Wettbewerber, nachhaltige Provisionsverweigerung, Täuschung oder schwere Vertrauensbrüche. In vielen Fällen ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, und die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist erklärt werden.
Folgen für den Ausgleich
Kündigt der Unternehmer wirksam wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters, entfällt der Ausgleichsanspruch (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Ist die Kündigung unwirksam, drohen dagegen Schadensersatz und der volle Ausgleich. Kündigt der Vertreter wegen eines Verhaltens des Unternehmers, bleibt sein Ausgleich erhalten.
Vor jeder fristlosen Kündigung sollte deshalb die Beweislage sorgfältig geprüft werden.