Agenturvertrag in der Schweiz: Grundzüge für deutsche Unternehmen

Wer in der Schweiz über selbständige Vermittler verkauft, schließt in der Regel einen Agenturvertrag nach Art. 418a ff. des Obligationenrechts. Da die Schweiz nicht zur EU gehört, gilt die Handelsvertreterrichtlinie dort nicht. Vieles ist ähnlich, manches aber anders.

Wichtige Unterschiede

  • Kündigung: im ersten Jahr ein Monat auf Monatsende, danach zwei Monate auf Ende eines Kalenderquartals (Art. 418q OR).
  • Kundschaftsentschädigung: zwingend nach Art. 418u OR, höchstens ein Jahresverdienst.
  • Konkurrenzverbot: nur in Schriftform und mit besonderen Grenzen.
  • Delkredere: nur schriftlich und mit Anspruch auf angemessene Sondervergütung.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Für Gerichtsstandsvereinbarungen gilt im Verhältnis Deutschland–Schweiz das Lugano-Übereinkommen. Eine Rechtswahl ist grundsätzlich möglich; zwingende Schweizer Schutzvorschriften können aber dennoch zu beachten sein. Wir prüfen, welches Recht für Ihr Vertriebsmodell sinnvoll ist.