Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Grundlagen und Berechnung

Endet ein Handelsvertretervertrag, steht häufig eine Frage im Raum: Wie viel ist der Kundenstamm wert, den der Handelsvertreter aufgebaut hat? Das Gesetz beantwortet sie mit dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Er ist zwingend und kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Voraussetzungen

Der Unternehmer muss aus den Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile haben. Gleichgestellt sind Altkunden, deren Geschäftsvolumen der Vertreter wesentlich erweitert hat. Zudem muss die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen – insbesondere mit Blick auf die entgehenden Provisionen.

Berechnung in drei Schritten

  • Ermittlung der werbenden Provisionen aus Neukunden im letzten Vertragsjahr
  • Prognose über einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung der Abwanderungsquote und Abzinsung
  • Billigkeitsprüfung und Kappung bei einer Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre

Wichtig: Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. Wer die Frist versäumt, verliert ihn endgültig.

Gerade bei technischen Produkten mit langen Lebenszyklen – Maschinen, Medizinprodukte, Ersatzteilgeschäft – entscheidet eine sachkundige Prognose über die Höhe des Ausgleichs. Mehr zum Handelsvertreterrecht.