Corona und Vertriebsverträge: Was Handelsvertreter jetzt wissen müssen

Die Corona-Pandemie trifft den Vertrieb mit voller Wucht. Messen fallen aus, Kundenbesuche sind kaum möglich, Aufträge werden storniert. Für Handelsvertreter stellt sich die Frage, welche Ansprüche ihnen in dieser Lage bleiben – und für Unternehmer, welche Spielräume sie haben.

Provision bei stornierten Geschäften

Nach § 87a Abs. 3 HGB behält der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer ein Geschäft nicht ausführt. Er entfällt nur, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Ob pandemiebedingte Ausfälle darunter fallen, hängt vom Einzelfall ab – etwa von behördlichen Verboten, Lieferkettenproblemen oder einer bloßen unternehmerischen Entscheidung.

Keine Kündigung „wegen Corona“ ohne Weiteres

Ein Umsatzeinbruch allein rechtfertigt regelmäßig keine fristlose Kündigung nach § 89a HGB. Die ordentlichen Kündigungsfristen des § 89 HGB gelten weiter. Wer vorschnell kündigt, riskiert Schadensersatz und löst gegebenenfalls den Ausgleichsanspruch aus.

Unsere Empfehlung: Statt Kündigung lieber befristete Anpassungsvereinbarungen schließen – schriftlich, mit klarer Laufzeit und ohne Verzicht auf künftige Ausgleichsansprüche.