Neben dem anwendbaren Recht ist der Gerichtsstand die zweite große Weichenstellung im internationalen Vertriebsvertrag. Er bestimmt, wo geklagt werden muss – und ob das Urteil später vollstreckt werden kann.
Innerhalb Europas
Innerhalb der EU gilt die Brüssel-Ia-Verordnung, im Verhältnis zur Schweiz, zu Norwegen und Island das Lugano-Übereinkommen. Ohne Vereinbarung kann der Handelsvertreter regelmäßig an dem Ort klagen, an dem er seine Dienstleistung erbringt. Gerichtsstandsvereinbarungen sind möglich und werden grundsätzlich respektiert.
Drittstaaten
Vorsicht bei Gerichtsständen außerhalb Europas: Der Bundesgerichtshof hat eine Gerichtsstandsklausel zugunsten US-amerikanischer Gerichte für unwirksam gehalten, weil diese den zwingenden Ausgleichsanspruch voraussichtlich nicht angewendet hätten (BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – VII ZR 25/12). Der Handelsvertreter konnte deshalb in Deutschland klagen.
Bei Partnern außerhalb Europas ist eine Schiedsklausel häufig die bessere Wahl, weil Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen in den meisten Staaten vollstreckbar sind.