Rechtswahl im internationalen Handelsvertretervertrag

Bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverträgen ist die Rechtswahl eine der wichtigsten Klauseln. Sie entscheidet über Kündigungsfristen, Provision und Ausgleich – aber nicht unbegrenzt.

Ohne Rechtswahl

Fehlt eine Rechtswahl, gilt innerhalb der EU nach Art. 4 Rom-I-Verordnung regelmäßig das Recht des Staates, in dem der Handelsvertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für deutsche Unternehmer mit ausländischen Vertretern bedeutet das häufig ausländisches Recht.

Grenzen der Rechtswahl

Nach dem Ingmar-Urteil des EuGH (C-381/98) sind die Ausgleichs- und Entschädigungsregeln der Handelsvertreterrichtlinie international zwingend, wenn der Vertreter in der EU tätig ist. Wählen die Parteien das Recht eines Drittstaates, bleibt der Ausgleich trotzdem bestehen. Umgekehrt dürfen Mitgliedstaaten weitergehende nationale Schutzregeln als Eingriffsnormen durchsetzen (Unamar, C-184/12).

Unser Rat: Rechtswahl, Gerichtsstand oder Schiedsklausel immer gemeinsam planen – sonst drohen widersprüchliche Ergebnisse.