Steht einem Vertragshändler ein Ausgleich analog § 89b HGB zu, stellt sich die schwierige Frage nach der Höhe. Anders als der Handelsvertreter erhält der Händler keine Provision, sondern erzielt eine Marge.
Ausgangspunkt Rohertrag
Berechnungsgrundlage ist der Rohertrag, also die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis bei Geschäften mit Stammkunden. Davon sind die Anteile abzuziehen, die nicht der werbenden Tätigkeit eines Handelsvertreters entsprechen – etwa Vergütungen für Lagerhaltung, Absatz- und Preisrisiko, Kundendienst und Werbung.
Weitere Schritte
Der so ermittelte „provisionsähnliche“ Betrag wird über einen Prognosezeitraum hochgerechnet, um Abwanderung bereinigt, abgezinst und der Billigkeit unterworfen. Die Obergrenze bildet auch hier ein Jahresbetrag nach dem Fünfjahresdurchschnitt.
In der Praxis wird über die Höhe der Abzüge besonders heftig gestritten. Eine sorgfältige Kosten- und Funktionsanalyse des Händlerbetriebs zahlt sich hier aus.