Buchauszug nach § 87c HGB: So verlangen Handelsvertreter Transparenz

Viele Handelsvertreter wissen nicht, ob ihre Provisionsabrechnungen vollständig sind. Das Gesetz gibt ihnen dafür ein starkes Instrument: den Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB.

Was der Buchauszug enthalten muss

Der Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung aller Geschäfte, für die dem Handelsvertreter eine Provision zusteht. Dazu gehören regelmäßig Kunde, Datum, Gegenstand und Wert des Geschäfts, Ausführung, Zahlungen sowie Stornierungen und deren Gründe. Er geht damit deutlich über die laufende Provisionsabrechnung hinaus.

Durchsetzung

Verweigert der Unternehmer den Buchauszug, kann der Handelsvertreter ihn gerichtlich einklagen – meist im Wege der Stufenklage, verbunden mit dem Antrag auf Zahlung der sich ergebenden Provision. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit, kommt zusätzlich die Bucheinsicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen in Betracht (§ 87c Abs. 4 HGB).

Achten Sie auf die Verjährung: Provisionsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende. Der Anspruch auf Buchauszug kann ohne Zahlungsklage die Verjährung nicht aufhalten.