EuGH: Handelsvertreter muss Preise nicht selbst ändern dürfen

Mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-828/18, Trendsetteuse) hat der Europäische Gerichtshof eine in Frankreich verbreitete Auffassung zurückgewiesen. Danach sollte nur derjenige Handelsvertreter sein, der Preise und Vertragsbedingungen der vermittelten Geschäfte verändern kann.

Die Entscheidung

Der EuGH stellt auf den Zweck der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ab: Geschützt werden soll, wer ständig Geschäfte für einen Unternehmer vermittelt oder abschließt. Ob er dabei Preise anpassen darf, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass er durch Information, Beratung und Kundenbetreuung den Absatz fördert.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmer können sich dem zwingenden Schutzrecht – insbesondere dem Ausgleichsanspruch – nicht dadurch entziehen, dass sie dem Vertreter jede Verhandlungsbefugnis nehmen. Für deutsche Unternehmen mit Vertretern in Frankreich und anderen EU-Staaten lohnt es sich, bestehende Vertragsmodelle zu überprüfen.