Maschinen- und Anlagenbau: Ersatzteile und Service beim Ausgleich

Im Maschinen- und Anlagenbau verkauft der Handelsvertreter häufig nur einmal eine Anlage – das eigentliche Geschäft folgt später: Ersatzteile, Wartung, Nachrüstungen, Software-Updates. Diese Struktur prägt den Ausgleichsanspruch.

Sind Folgegeschäfte provisionspflichtig?

Ob der Handelsvertreter Provision auf Ersatzteile und Service erhält, richtet sich zunächst nach dem Vertrag. Fehlt eine Regelung, kommt es auf § 87 HGB an: Provisionspflichtig sind Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit von ihm geworbenen Kunden für Geschäfte der gleichen Art abgeschlossen werden.

Prognose mit technischem Verständnis

Für den Ausgleich muss prognostiziert werden, wie lange Kunden nach Vertragsende weiter kaufen. Bei Anlagen mit 15 oder 20 Jahren Lebensdauer kann das Ersatzteilgeschäft deutlich länger laufen als bei Konsumgütern. Umgekehrt können Technologiewechsel oder Modellumstellungen die Prognose verkürzen. Wer Maschinenlebenszyklen, Verschleißteile und Serviceintervalle beurteilen kann, argumentiert hier überzeugender – im Vertrag wie vor Gericht.