Viele Unternehmer vereinbaren mit neuen Handelsvertretern eine Probezeit – in der Annahme, bei einer Trennung in dieser Phase keinen Ausgleich zahlen zu müssen. Diese Annahme ist falsch.
Die Rechtsprechung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2018 entschieden (C-645/16, CMR), dass die Ausgleichs- und Entschädigungsregeln der Handelsvertreterrichtlinie auch dann gelten, wenn der Vertrag während einer vereinbarten Probezeit beendet wird. Die Richtlinie kenne keine solche Ausnahme; der Schutzzweck greife unabhängig von der Vertragsdauer.
Praktische Folgen
Bei kurzer Vertragsdauer wird der Ausgleich zwar oft gering ausfallen, weil wenig Neukunden geworben wurden. Gerade in technischen Branchen kann ein Vertreter aber auch in wenigen Monaten bedeutende Großkunden gewinnen. Klauseln, die einen Ausgleich in der Probezeit ausschließen sollen, sind unwirksam.