China ist für viele deutsche Technologieunternehmen ein wichtiger Markt – und rechtlich ein eigenes Umfeld. Wer dort über Agenten oder Distributoren verkauft, sollte einige Grundsätze beachten.
Kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch
Das chinesische Recht kennt kein spezielles Handelsvertreterrecht mit zwingendem Ausgleich. Es gelten die allgemeinen Regeln des Zivilgesetzbuchs zu Verträgen und Vertretung. Ein Ausgleich entsteht deshalb nur, wenn er vertraglich vereinbart ist. Umso wichtiger sind klare Regeln zu Kündigung, Übergang und Rückgabe von Kundendaten.
Durchsetzung über Schiedsverfahren
Deutsche Urteile lassen sich in China nur eingeschränkt vollstrecken. China ist dagegen Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens. Bewährt haben sich Schiedsklauseln zugunsten etablierter Institutionen wie CIETAC, HKIAC oder SIAC.
Schutz von Marken und Know-how
Marken sollten in China frühzeitig selbst angemeldet werden – nicht durch den Vertriebspartner. Ergänzend gehören Geheimhaltungs-, Nichtumgehungs- und Nichtnutzungsklauseln in jeden Vertrag.