Türkei: Ausgleichsanspruch nach Art. 122 TTK – auch für Vertragshändler

Die Türkei ist ein bedeutender Handelspartner der deutschen Industrie. Das türkische Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, TTK) regelt den Handelsvertretervertrag in Art. 102 ff. und orientiert sich in vielen Punkten am deutschen Recht.

Ausgleich nach Art. 122 TTK

Art. 122 TTK sieht einen Ausgleichsanspruch vor, der in seinen Voraussetzungen dem § 89b HGB ähnelt: geworbene Kunden, fortdauernde Vorteile des Unternehmers und Billigkeit. Auch hier gilt eine Obergrenze, die sich an der durchschnittlichen Jahresvergütung orientiert.

Anwendung auf Vertragshändler

Das Gesetz erklärt die Regelung ausdrücklich für entsprechend anwendbar auf Exklusivverträge und ähnliche Dauerschuldverhältnisse. Die Rechtsprechung wendet den Ausgleich daher auch auf Alleinvertriebshändler an. Für deutsche Hersteller mit türkischen Distributoren ist das ein wichtiger Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen.

Bei Verträgen mit Bezug zur Türkei empfiehlt sich eine sorgfältige Abstimmung von Rechtswahl und Streitbeilegung, häufig über eine internationale Schiedsklausel.