Anders als für Handelsvertreter gibt es für Vertragshändler kein eigenes Gesetz. Dennoch können auch sie bei Vertragsende einen Ausgleich verlangen – in entsprechender Anwendung des § 89b HGB. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knüpft das an zwei Voraussetzungen.
1. Eingliederung in die Absatzorganisation
Der Händler muss so in das Vertriebssystem des Herstellers eingebunden sein, dass er wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter Aufgaben erfüllt. Typische Indizien sind Absatzförderungspflichten, Mindestabnahmen, Berichtspflichten, Vorgaben zu Werbung, Lagerhaltung und Kundendienst sowie Kontroll- und Weisungsrechte des Herstellers.
2. Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms
Der Händler muss vertraglich verpflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm bei Vertragsende so zu überlassen, dass dieser ihn sofort nutzen kann. Das kann auch durch laufende Meldung von Kundendaten während der Vertragslaufzeit geschehen – ein Punkt, der in modernen Händlerverträgen mit CRM-Anbindung häufig erfüllt ist.
Hersteller sollten diese Folgen bei der Vertragsgestaltung bedenken; Händler sollten vor Vertragsende prüfen lassen, ob ihnen ein Ausgleich zusteht.