Frankreich: Ausgleich für Handelsvertreter (indemnité de fin de contrat)

Frankreich ist für viele deutsche Unternehmen ein zentraler Absatzmarkt. Wer dort über einen agent commercial verkauft, sollte die Besonderheiten der Art. L134-1 ff. Code de commerce kennen.

Die Entschädigung bei Vertragsende

Das französische Recht hat sich für das Entschädigungsmodell der Richtlinie entschieden: Der Vertreter erhält eine indemnité für den erlittenen Schaden. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. In der Gerichtspraxis haben sich häufig Beträge in der Größenordnung von zwei Jahresprovisionen herausgebildet – deutlich mehr als die deutsche Höchstgrenze einer Jahresprovision.

Vertragshändler

Für Vertragshändler (distributeurs) gibt es keine entsprechende Entschädigung. Sie können jedoch bei einer abrupten Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung ohne angemessene Frist Schadensersatz verlangen (Art. L442-1 II Code de commerce). Für diese Klagen sind spezialisierte Handelsgerichte zuständig.

Rechtswahl und Gerichtsstand sollten deshalb bei jedem Vertrag mit französischem Bezug sorgfältig gestaltet werden.