Österreich: Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz

Österreich ist für viele deutsche Hersteller ein naheliegender erster Auslandsmarkt. Das Handelsvertretergesetz (HVertrG) setzt wie das HGB die EU-Richtlinie um – und ist deshalb vertraut, aber nicht identisch.

Der Ausgleich nach § 24 HVertrG

Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und der Unternehmer daraus auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen kann. Er ist auf eine Jahresvergütung nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre begrenzt und muss binnen eines Jahres geltend gemacht werden.

Vertragshändler

Auch in Österreich wendet die Rechtsprechung den Ausgleich unter vergleichbaren Voraussetzungen wie in Deutschland auf Vertragshändler entsprechend an – insbesondere bei Eingliederung in das Vertriebssystem und Überlassung des Kundenstamms.

Da beide Rechtsordnungen ähnlich sind, entscheiden oft Detailfragen wie Fristen, Zuständigkeit und Berechnung über das Ergebnis.